Allgemeine Fragen zur Dienstunfähigkeit

Das Beamtenrecht kennt zwei Definitionen zur Dienstunfähigkeit:

  • Allgemeine Dienstunfähigkeit – diese Regelung gilt für alle Beamte
  • Spezielle Dienstunfähigkeit – diese Bestimmung gilt zusätzlich für die Beamten im Vollzugsdienst bei Polizei und Bundespolizei.

 

Bei Beamten der Feuerwehr und im Justizvollzugsdienst gibt es je Bundesland unterschiedliche Regelungen. Die spezielle Dienstunfähigkeit wird häufig auch Polizei- oder Vollzugsdienst-Unfähigkeit genannt. Die Dienstunfähigkeit für Soldaten ist im SVG separat geregelt. Definition: Allgemeine Verwaltungsdienstunfähigkeit: „Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer ……… innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Regelung dem Landesrecht unterliegt, wieder voll hergestellt ist.“

Definition: Spezielle Dienstunfähigkeit: „……. wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an seinen Dienst nicht mehr genügt und seine Dienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres wiederhergestellt werden kann.“

Eine versicherte Person kann ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, wäre aber aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung für eine andere Tätigkeit geeignet. Bleibt bei dieser Tätigkeit die bisherige Lebensstellung (soziales Ansehen und Einkommen mind. 80 % der bisherigen Bezüge) gewahrt, kann der Versicherer auf diesen Beruf verweisen und die versicherte Person gilt nicht als berufsunfähig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verweistätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird.

Wegen der Formulierung „oder eine andere Tätigkeit auszuüben“ kann der Versicherer in diesem Fall die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verweigern, wenn es nachweislich einen gleichwertigen Beruf gibt, in dem die versicherte Person aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten noch arbeiten könnte. Diese neue Tätigkeit muss zwar der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entsprechen, die konkrete Arbeitsmarktlage bleibt dabei jedoch unberücksichtigt.

Damit kann also der Versicherer die Leistung auch dann verweigern, wenn die versicherte Person keine solche Tätigkeit konkret angeboten bekommt. Aus diesem Grunde spricht man hier von der so genannten abstrakten Verweisung. Das Versicherungsunternehmen stellt lediglich fest, dass es unter den o. g. Voraussetzungen noch einen Beruf gibt, den die versicherte Person ausüben könnte. Ob ein solcher freier Arbeitsplatz überhaupt in der Region angeboten wird, spielt aber keine Rolle. Daher ist es wichtig darauf zu achten, dass der Versicherer auf das Recht der abstrakten Verweisung verzichtet.

Eine versicherte Person kann ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, übt jedoch freiwillig eine andere Tätigkeit konkret aus. Wenn diese Tätigkeit ihrer Ausbildung und Erfahrung und der bisherigen Lebensstellung entspricht, gilt sie nicht als berufsunfähig. Von Bedeutung ist also, dass die versicherte Person die Tätigkeit nicht nur ausüben könnte, sondern auch tatsächlich ausübt.

Mit Hilfe der konkreten Verweisung kann der Versicherer die Zahlung einer BU-Rente also nur dann verweigern, wenn die versicherte Person aus eigenem Entschluss tatsächlich eine berufliche Tätigkeit ausübt und diese Tätigkeit auch seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. In diesem Fall hat die versicherte Person ihr geregeltes Einkommen und ist nicht auf die Zahlung der BU-Rente angewiesen.

Während viele Versicherer auf die abstrakte Verweisung verzichten, ist ein Verzicht auf die konkrete Verweisung eher selten.

Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz hat der Dienstherr sogar die Verpflichtung regelmäßig zu überprüfen, ob der Beamte mit Versorgungsbezügen wieder dienstfähig ist. Nur wenn das nicht der Fall ist, erhält der Beamte seine Versorgungsbezüge weiter. Der Nachweis der Versorgungsbezüge genügt in den meisten Fällen.

Die begrenzte Dienstfähigkeit ermöglicht es, Beamten bei einer dauerhaften bloßen Einschränkung von höchstens 50 % ihrer Dienstfähigkeit im Rahmen der ihnen verbliebenen Arbeitskraft weiter ihren Dienst zu verrichten, während sie bisher in diesen Fällen in den Ruhestand zu versetzen waren.

Die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit ist im BBesG geregelt. Hiernach werden Dienstbezüge mindestens in Höhe des Ruhegehalts, das der Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit im Fall einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten hätte, gezahlt. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass Teildienstleistende kein niedrigeres Einkommen zur Verfügung haben, als bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Ein Beamter auf Lebenszeit, der bei Dienstunfähigkeit noch keinen Anspruch auf Versorgung hat, da er die 60 Monate Wartezeit noch nicht erfüllt hat wird bei DU entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Der Dienstherr hat in diesen Fällen noch keine Möglichkeit das Instrument der begrenzten Dienstfähigkeit zu nutzen. Gleichwohl ist allen Beamten zu empfehlen die Teildienstunfähigkeitsklausel in ihren Vertrag einzuschließen.

Für den Fall von Besoldungserhöhungen gibt es umfangreiche Nachversicherungsgarantien. Es empfiehlt sich grundsätzlich eine Dynamik in Höhe von 3 % einzubauen, damit nicht regelmäßig manuell (ggf. mit erneuter Gesundheitsprüfung) angepasst werden muss.

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Fragen zur Dienstunfähigkeitsversicherung

Ein BaW sollte grundsätzlich mit der DAP versichert werden. Die erste Phase wird beendet, wenn der Kunde uns mitteilt, dass er BaL geworden ist. Auch BaL haben erst nach einer Wartezeit von 60 Monaten Anspruch auf die beamtenrechtliche Mindestversorgung. In der DAP ist auch diese Zielgruppe optimal versichert.

Mit Ernennung zum BaL beginnt die 2. Phase der DAP (Ernennung muss gemeldet werden). Hat der Beamte die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt und bekommt nicht die Mindestversorgung vom Dienstherrn leisten wir so, als ob der Beamte noch in der 1. Phase mit der höheren Absicherung versichert wäre.

Die allgemeine Dienstunfähigkeitsversicherung gilt für Verwaltungsbeamte, Zollbeamte und Lehrer.

Die spezielle Dienstunfähigkeitsversicherung ist notwendig für Polizei und Bundespolizei und je nach Bundesland Feuerwehr und Justizvollzug, da an diese besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand gestellt werden.

Die spezielle DU wird häufig auch Polizei- oder Vollzugsdienstunfähigkeit genannt. Für Zollbeamte reicht die allgemeine DU Klausel aus.

Der Einschluss der Teildienstunfähigkeit ist möglich im Rahmen der allgemeinen und speziellen Dienstunfähigkeitsversicherung und der Dienstanfänger-Police (DAP). Der Beitragszuschlag hierfür beträgt rund 10 % vom Risikobeitrag. Bei der DAP wird der volle Beitrag jedoch erst in der 2. Phase erhoben, weil ein Beamter auf Widerruf / Probe in der Regel nicht teildienstunfähig werden kann.

Für DU-Verträgen ab Policierungsdatum 10/2010 ist ein nachträglicher Einschluss (bei erneuter Gesundheitsprüfung) möglich. Bei Altverträgen ist ein nachträglicher Einschluss nicht möglich. Grundsätzlich empfehlen wir die Teildienstunfähigkeit auch bei der DAP von Beginn an mit einzuschließen, da sie in der 1. Phase (BaW/BaP) nur ein paar Cent kostet.

Lehrer (bis Endalter 67 versicherbar) Verwaltungsbeamte (bis Endalter 67 versicherbar) Polizei (bis Endalter 63 versicherbar). Feuerwehr und Justizvollzug bis Endalter 62 versicherbar.

SaZ / Berufssoldaten sind bis 60 (Leistungsdauer 65) versicherbar. Diese Altersgrenzen gelten zwischenzeitlich auch bei Kunden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung das 40. Lebensjahr bereits überschritten haben.

Diese Regelung gibt es für Lehrer und Verwaltungsbeamte und auch sonstige Beamte seit der Tarifgeneration 2019 nicht mehr.

Generell wird die Überschussrente bei den maximal versicherbaren Renten angerechnet. Bei Senkung der Überschussrente hat der Kunde Anspruch auf Erhöhung der garantierten Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Ja, es ist eine Beitrags- (Anwartschafts-) dynamik in der DU von 3 % möglich. Somit wird bei einer DUZ auch die Hauptversicherung um 3 % dynamisiert. Bei der Dienstanfänger-Police greift die Dynamik erst mit Umstellung in die 2 Phase, da es keinen Sinn macht die Versicherung jedes Jahr zu erhöhen, um sie dann bei Umstellung in die 2. Phase wieder zu reduzieren.

Wenn für die Hauptversicherung eine höhere Dynamik gewählt wird (bis zu 10 %) dann entfällt die Dynamik in der DU. Auch im Leistungsfall kann die DU Rente mit 1,2 oder 3 % dynamisiert werden und die Hauptversicherung kann neben einer Beitragsbefreiung auch mit einer Leistungsfalldynamik von bis zu 10 % (BUZ-D) versichert werden.

Die „Allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel“ kostet bspw. bei der DBV für den Kunden nichts extra. Diese Leistungsverbesserung ist sozusagen beitragsfrei mitversichert. Sie ist Grundbestandteil der Produktbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei der „speziellen Dienstunfähigkeitsklausel“ sieht es anders aus.

Wegen spezieller Dienstunfähigkeit werden in der Regel „Uniformierte Beamte“ entlassen bzw. in den Ruhestand versetzt. Bei dieser Berufsgruppe werden spezielle Anforderungen an die körperliche Fitness gestellt. Vor diesem Hintergrund tritt eine „spezielle DU“ deutlich früher ein als eine „allgemeine DU“.

Für die spezielle DU zahlt der Kunde (Polizei, Feuerwehr oder Justizvollzug) einen Beitragszuschlag auf den DU-Beitrag von knapp 20 %. Aufgrund der günstigen Berufsklasseneinteilung bei Polizisten, Soldaten etc. sind wir im Vergleich zu Mitbewerbern in der Regel bezüglich des Preis-Leistungsverhältnis hervorragend positioniert.

Der Begriff „Echte Dienstunfähigkeitsklausel“ stammt aus einem Franke & Bornberg Vergleich zur DU aus dem Jahre 2002. Dieser Vergleich hat heute in den meisten Ausprägungen keine Gültigkeit mehr und wird auch von Franke & Bornberg nicht mehr uneingeschränkt unterstützt. Grundsätzlich sah der Aufbau folgendermaßen aus:

Echte Dienstunfähigkeitsklausel

„Bei Beamten des Öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.“ Diese Dienstunfähigkeitsklausel bietet laut Franke & Bornberg Beamten in der Regel vollen Schutz, sowohl die Entlassung (Beamte auf Widerruf und Probe) als auch die Versetzung in den Ruhestand (Beamte auf Lebenszeit) berücksichtigt wird. ACHTUNG! Vollzugsbeamte sowie Feuerwehrbeamte sind hier aber nicht berücksichtigt! Alleine daher kann man schon sagen, dass die Einteilung nach Franke und Bornberg nicht vollständig ist.

Unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel

„Bei Beamten des Öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit.“ Hier fehlt „die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit“, sodass nur Beamte auf Lebenszeit ein wirklich messbarer Nutzen geboten wird. Man bezeichnet diese Dienstunfähigkeitsklausel daher als unvollständig.

Unechte Dienstunfähigkeitsklausel

„Wird ein Beamter wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, beurteilt sich die Berufsunfähigkeit des Beamten nach der Anwendung der allgemeinen Absätze“. Bei dieser Formulierung gelten für Beamte im Falle einer Dienstunfähigkeit die gleichen Bewertungsgrundsätze wie bei einer Berufsunfähigkeit. Eine Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand wegen DU löst somit nicht automatisch eine Leistung aus der BU-Versicherung aus.

Dienstunfähigkeitsversicherung

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Grundlagen des Beamtenrechts

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Man unterscheidet im Wesentlichen 3 Arten von Beamten:

  • Beamter auf Widerruf (BaW)
  • Beamter auf Probe (BaP)
  • Beamter auf Lebenszeit (BaL)

Der Beamte auf Widerruf befindet sich in aller Regel noch im Vorbereitungsdienst, d. h. er macht eine Ausbildung im mittleren, gehobenen oder höheren Dienst.

Die Dienstbezeichnung lautet daher oft: Anwärter oder Referendar. Die Dauer beträgt je nach Funktionsebene zwei bis drei Jahre, ist jederzeit durch den Dienstherrn widerrufbar und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Durchfallen der Laufbahnprüfung. Ein Durchfallen oder auch Nichtbestehen wird in der Regel angenommen, wenn der Widerrufsbeamte 2x die Laufbahnprüfung nicht besteht.

Die Vorlaufbahn des Beamten auf Lebenszeit ist der Status Beamter auf Probe. Um den Status Beamter auf Probe zu erreichen, muss zunächst der Vorbereitungsdienst (BaW) erfolgreich abgeschlossen werden. Zudem muss der Beamte für die spätere Laufbahn als Beamter auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion vorgesehen sein.

Der Soldat auf Zeit ist vom Status her vergleichbar mit dem Beamten auf Probe (BaP).

Das Beamtenverhältnis ist in der Regel „auf Lebenszeit“ angelegt. Eine Anstellung auf Lebenszeit ist jedoch nur dann zulässig, wenn Beamtinnen und Beamte die persönlichen Grundvoraussetzungen erfüllen und ihre Bewährung in einer Probezeit nachgewiesen haben. Der Berufssoldat ist vom Status her vergleichbar mit dem Beamten auf Lebenszeit (BaL).

Die Dauer der Probezeit ist abhängig von der Note des Vorbereitungsdienstes und soll 3 Jahre betragen. Sie kann verkürzt oder verlängert werden. Die Probezeit darf 5 Jahre nicht überschreiten.

Für Beamte besteht eine Alimentationsverpflichtung des Dienstherren, d.h. im Alter erhält er ein Ruhegehalt (Pension). Bei Krankheit, Geburts- oder Todesfällen werden die entstandenen Kosten zu einem bestimmten Prozentsatz in Geld erstattet, der sogenannten Beihilfe (ggf. Heilfürsorge). In den Zweigen der Sozialversicherung sind die Beamten versicherungsfrei. Für die verbleibenden Kosten ist der Beamte verpflichtet eine beihilfekonforme Krankenversicherung abzuschließen und zu betreiben.

Die Besoldungstabellen sind im Internet zu finden. Zum Beispiel: www.dbb.de.

Die Einstufung kann auch in A9 erfolgen. Wichtig ist die Anerkennung der Erfahrungs-Dienstaltersstufe.

Bei einer Beförderung erhöht sich nur die Besoldungsgruppe, die Erfahrungs- / Dienstaltersstufe bleibt erhalten.

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Grundlagen der Beamtenversorgung

Ein Beamter kann nicht kündigen. Er bittet seinen Dienstherren um Entlassung aus dem Dienst- und Treueverhältnis. Stimmt der Dienstherr dem Antrag zu, haben freiwillig vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Berufssoldaten nach dem Altersgeld-Gesetz die Möglichkeit, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem vormaligen Dienstherrn einen Anspruch auf die Gewährung von Altersgeld geltend zu machen.

Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und nach der geleisteten Dienstzeit. Es ruht, bis der ehemalige Bundesbedienstete die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat. Beim Altersgeld handelt es sich um keine Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes.

Mit der Entlassung entsteht vielmehr ein eigenständiger Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, der bis dahin erworbenen Anwartschaft auf Altersversorgung.

Eine Altersgeldregelung gibt es noch nicht in allen Bundesländern. Derzeit beschränkt es sich auf den Bund, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen und Baden-Württemberg.

Der Eintritt in den Ruhestand ist grundsätzlich mit 65 Jahren möglich. Bezüglich des Versorgungsabschlags gelten die gleichen Regelungen wie in der DRV. Somit kann auch ein Beamter nach 45 Dienstjahren abschlagsfrei in den Ruhestand treten.

Achtung: Alter 67 ist noch nicht in allen Landesbeamtengesetzen umgesetzt.

Es gibt sogenannte Zurechnungszeiten sofern ein Beamter vor dem 60. Lebensjahr dienstunfähig wird (2/3 der verbleibenden Zeit wird angerechnet).

Ja. Zuständig sind die jeweiligen Landesämter für Besoldung und Versorgung.

Das Ruhegehalt wird in der Regel um den gleichen Prozentsatz angehoben wie die Bezüge der aktiven Beamten.

Zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 und sonstige Dienstbezüge, wie etwa Zulagen, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig ausgewiesen sind. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt voll gezahlt.

Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde die Ruhegehaltfähigkeit von weiteren Stellenzulagen und Zulagen gestrichen. Die Regelung der Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen ist ebenfalls Ländersache.

Ist der Beamte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Bundesbeamten wird bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nur die Hälfe der Zurechnungszeit berücksichtigt.

Der Ruhegehaltssatz wird dann um 20 % erhöht. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

Es darf nicht hinter 75 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Einstufung der Besoldungsgruppe A4 zurückbleiben. Einige Bundesländer haben die Einstufung in den einfachen Dienst abgeschafft. In diesen Ländern gibt es auch eine Neuregelung zur Mindestversorgung.

Ggf. ja. Es ist zu prüfen, ob die Wartezeit in der GRV erfüllt ist und ob der Beamte aufgrund der Dienstzeit seine maximale Versorgung (71,75%) erhalten kann.

Übersteigt die Addition von gesetzlicher Rente und Ruhegehalt diese 71,75%-Grenze, wird das Ruhegehalt um den übersteigenden Anteil gekürzt.

Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in der freien Wirtschaft können bis zu fünf Jahre angerechnet werden, wenn Sie Grundlage für die Ausübung der Tätigkeit sind (z.B. Berufsfeuerwehr, Justiz- vollzugsbeamte). Zeiten als Tarifbeschäftigter im ÖD werden regelmäßig als versorgungsrechtliche Zeit angerechnet.
Im Fall von Dienstunfall bzw. Dienstbeschädigung kann es im Einzelfall zu einer Überversorgung kommen. Aufgrund einer Überversorgung können weder wir, noch der Dienstherr, die DU-Rente kürzen.

Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort – im Gegensatz zur DRV – eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogene Mindestversorgung) oder – wenn es für den Beamten günstiger ist – 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zzgl. 30,68 EUR (amtsunabhängige Mindestversorgung).

Inzwischen ist die Mindestversorgung aber längst nicht mehr in allen Fällen garantiert. Bleibt eine Beamtin bzw. ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeit oder Beurlaubung) hinter der Mindestversorgung zurück, wird nur noch das „erdiente“ Ruhegehalt gezahlt, sofern sie nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden.

Lange Freistellungszeiten (Teilzeit und Beurlaubungen) vor dem 01.07.1997 bleiben unberücksichtigt. Noch vor Jahren war die Mindestversorgung einheitlich bei Bund und den Ländern geregelt. Inzwischen gibt es Abweichungen.

Die amtsunabhängige Mindestversorgung wird in den Ländern nicht mehr einheitlich berechnet. Beim Bund beträgt sie 65 % der maßgeblichen Bezüge aus der Besoldungsgruppe A4.

Die amtsabhängige Mindestversorgung beträgt 35 % der maßgeblichen Bezüge aus der ruhegehaltfähigen Besoldungsgruppe.

Beim Bund gibt es keine unterschiedliche Besoldung mehr zwischen Ost und West. Insofern gibt es dort auch keinen Unterschied mehr in der Versorgung.

Die rund 1.700 EUR sind die sogenannte Mindestversorgung. Diese Mindestversorgung bekommt der Beamte auf Lebenszeit zunächst unabhängig von der Besoldungsgruppe. Nach Ernennung zum BaL entwickeln sich die Versorgungsbezüge dann aber in Abhängigkeit von Besoldungsgruppe und Dienstzeiten bei jedem Beamten individuell.

Nach 40 Dienstjahren erreicht der Beamte seinen Versorgungsprozentsatz von 71,75 % der letzten Dienstbezüge. Einen Höchstbetrag analog der DRV, die nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze rechnet, gibt es in der Beamtenversorgung nicht.

Auch ein Beamter in Teilzeit erhält ggf. Mindestversorgung. Die Mindestversorgung wird unabhängig von der Teilzeitquote in ungekürzter Höhe geleistet. Deswegen haben Beamte in Teilzeit häufig keine Versorgungslücke. Deshalb ist hier der Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung oft nicht möglich. Für Beamte in Teilzeit gelten unsere Pauschalgrenzen nicht.

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden sowohl bei der Kindergeldzahlung als auch bei der Zahlung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag unter anderem nur berücksichtigt, wenn sie sich in Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befinden, ein freiwilliges soziales Jahr bzw. ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Die Zahlung kann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgen. Hat jedoch ein Kind, das sich nach Vollendung des 25. Lebensjahres in Schul- oder Berufsausbildung befindet, Wehr- oder Zivildienst geleistet, so schiebt sich der Endzeitpunkt der Berücksichtigung bei der Kindergeldzahlung um einen Zeitraum, der Dauer der o. a. Dienste entspricht, hinaus.

Bei behinderten Kindern, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kann die Zahlung des Kindergeldes und des kinderbezogenen Familienzuschlages unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 25. Lebensjahr hinaus erfolgen.

Die Kinderzulage ist Bestandteil des Familienzuschlags. Sind beide Ehegatten / Elternteile im Öffentlichen Dienst beschäftigt, erfolgt die Zahlung des ehegattenbezogenen Anteils des Familienzuschlags jeweils hälftig an beide Ehegatten. Die Zahlung des kinderbezogenen Anteils erfolgt an den Elternteil im Öffentlichen Dienst, der auch das Kindergeld erhält.

Nettoversorgungslücke: Nettoeinkommen (aus ruhegehaltfähigen Bezügen) minus Kinderzuschlag abzüglich Beamtenversorgung (netto) = Nettoversorgungslücke.

Die Bundesbesoldung und die Besoldung der Länder sind nicht mehr identisch (seit Anfang 2008 auf Basis der Föderalismusreform 2006) Die Besoldung der Bundesbeamten, Bundesrichter und Soldaten richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.

Für Landesbeamte (Kommunalbeamte, Richter, Polizisten etc.) gilt die Besoldung nach dem jeweiligen Landesbesoldungsgesetz. Sofern das jeweilige Land noch keine eigenen Regelungen für die Besoldung festgelegt hat, gilt das Bundesbesoldungsgesetz für dieses Land weiter.

Zum 1. Juli 2009 wurde für Beamte des Bundes ein neues Besoldungsrecht eingeführt. Die Besoldungsordnung A hat eine neue Struktur erhalten. Es gibt nur noch acht Erfahrungsstufen und die jährliche Sonderzahlung wurde in die Besoldungstabelle eingebaut. Somit gibt es nur noch 12 Zahlungen im Jahr.

Die Überleitung in das neue System erfolgte anhand des Gesamtbetrages in eine Überleitungstabelle. Diese Überleitungstabelle enthält neben den acht Stufen (Erfahrungsstufen) der neuen Grundgehaltstabelle sieben den jeweiligen Stufen zugehörige Überleitungsstufen.

Die Überleitung erfolgte zu der Stufe oder Überleitungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Überleitungstabelle, deren Zahlbetrag dem Gesamtbetrag entspricht oder unmittelbar darüber liegt. Je nach Zahlbetrag vollzieht sich die Zuordnung also entweder unmittelbar in eine Stufe der neuen Grundgehaltstabelle oder vorübergehend (längstens für vier Jahre) in eine Überleitungsstufe.

15Ü bedeutet also, dass ein Beamter vor Umstellung die Dienstaltersstufe 7 hatte und bei den Erfahrungsstufen jetzt in die ÜL-Stufe zu Stufe 4 übergeleitet wurde, da diese näher am Gesamtbetrag seiner Besoldung bei Umstellung lag als die Stufe 3. Bei direkter Einordnung in die Stufe 4 hätten sich seine Bezüge wesentlich verbessert.

Grundlage ihrer Besoldung ist Artikel 48 Abs. 3 des Grundgesetzes, der den Volksvertretern eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung garantiert. Die Abgeordnetenentschädigung setzt sich zurzeit aus den Diäten 10.083,47 Euro und einer Kostenpauschale 4.497,62 Euro zusammen.

Der Stufenaufstieg erfolgt nach Erfahrungsstufen von anfänglich zwei, später drei und vier Jahren. Je nach Leistung kann man schneller in die nächste Erfahrungsstufe kommen. Nicht anforderungsgerechten Leistungen können aber auch zu einem Verbleib in der bisherigen Stufe führen. Regelmäßige Stufenlaufzeiten:

  • Stufe 1, 2 Jahre
  • Stufe 2, 3 und 4 3 Jahre
  • Stufe 5, 6 und 7 4 Jahre
  • Stufe 8 = Endgrundgehalt

Die vermögenswirksame Leistung beträgt bei Vollbeschäftigung 6,65 Euro, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit. Auszubildende erhalten im Tarifgebiet West eine VL in Höhe von monatlich 13,29 Euro und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 Euro monatlich.

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Amtszulagen und Familienzuschlag der Stufe 1 = 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro.

Dies trifft nur noch für Beamtenanwärter im einfachen Dienst zu. In Rheinland-Pfalz z.B. bekommen Beamte keine VL. In Baden-Württemberg bekommen nur Beamte im mittleren Dienst VL.

Für Angehörige des Öffentlichen Dienstes ist die Vergütungsstelle zugleich Familienkasse. Die Beschäftigten erhalten das Kindergeld monatlich mit ihren Bezügen.

Hartz IV kann dann ein Thema werden, wenn er vorher keine Zeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung hatte und auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Die Dienstaltersstufen wurden in der Bundesbesoldungstabelle durch die Erfahrungsstufen ersetzt. In verschiedenen Bundesländern gibt es allerdings immer noch die Dienstaltersstufen.

Ist abhängig vom Dienstherrn (Bund /Land) und von der Erfahrungs-Dienstaltersstufe. Ein verheirateter Bundesbeamter erhält zum Beispiel in der Stufe 3 (26 – 29 Jahre alt) 3.291,73 Euro.

Die Besoldungstabellen sind öffentlich. Zum Beispiel findet man sie im Internet unter www.dbb.de

Das Eingangsamt ist abhängig von der Laufbahngruppe. Im mittleren Dienst – A5. Im gehobenen Dienst A9 und im höheren Dienst A13. Im gehobenen Dienst gibt es bei Ingenieuren und Lehrern noch die Eingruppierung in A10 oder auch A12.

Die Besoldungstabelle Bund hat keine Unterscheidung mehr nach Ost oder West.
Den Ortszuschlag gibt es nicht mehr. Dieser wurde in die Grundtabellen eingearbeitet. Es gibt nur noch Familienzuschläge.
Die Besoldung eines Gemeindedirektors ist abhängig von der Einwohnerzahl und kann zwischen A13 und B11 betragen.
Für Beamte ist eine bAV nach Betriebsrentengesetz nicht möglich.

Eine bAV ist nur bei Tarifbeschäftigten im ÖD möglich. Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im ÖD sieht eine Anbieterbindung vor, die aber sehr umstritten ist und nach einem Urteil des EuGH nur für Arbeitgeber / Verwaltungen von bis zu ca. 2.100 Beschäftigten gilt. Für größere Einheiten ist grundsätzlich eine europaweite Ausschreibung erforderlich, die allerdings bis heute noch nicht durchgeführt wurde.

Bei der Zusatzversorgung wird ein Teil der Umlage pauschal nach § 40b EStG (neue Fassung) besteuert. Dies hat keinen Einfluss auf die Nutzungsmöglichkeit nach § 3 Nr. 63 EStG. Der Zusammenhang zwischen § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63 kann an dieser Stelle nicht behandelt werden.

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